Kundeninformation zur Soforthilfe Dezember Wärme
Entlastung für Wärmekunden im Dezember 2022
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde eine Soforthilfe im Dezember beschlossen, welche einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 darstellen soll.
Die Soforthilfe Dezember bietet uns die Möglichkeit, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten, indem für sie die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 entfällt. Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Anspruchberechtigte Kundinnen und Kunden
Als Kunde sind Sie anspruchsberechtigt, wenn Sie die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, sofern ihr Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) nicht übersteigt.
Ausnahmsweise sind Sie als Kunde mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn
- Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
- Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
- Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
- Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.
Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.
Technische Abwicklung der Einmalzahlung
Wir verzichten auf die für Sie fällige Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember. Die technische Abwicklung Ihrer finanziellen Kompensation erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Der Entlastungsbetrag wird in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung, die Sie im Februar 2023 erhalten, ausgewiesen.
Damit wir die Entlastung schnellstmöglich für Sie umsetzen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Kundendaten - sofern vorhanden, die zur Plausibilisierung der zugrunde liegenden Kundenbeziehungen dienen, weiterzugeben. Hierunter fallen die Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022, sowie die Angabe der Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes. Vorstehende Angaben sind für uns verpflichtend an den Beauftragten im Sinne des EWSG zu übermitteln.
Weiterführende Informationen
Wichtig ist, dass mögliche Zahlungsrückstände Ihrerseits bei der Soforthilfe Dezember nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass keine Verrechnung mit der Einmalzahlung erfolgen soll und wir somit sicherstellen, dass die Entlastung auf jeden Fall bei Ihnen ankommt.
Weiterführende Informationen zur Soforthilfe Dezember 2022, anspruchsberechtigen Kundinnen und Kunden sowie Abwicklungsmöglichkeiten der Auszahlung erhalten Sie unter: https://www.bdew.de/media/documents/Awh_20221111_Soforthilfe_3._Auflage_11.11.22_final.pdf
Die einmalige Entlastung im Dezember 2022, sowie die für 2023 geplante Gaspreisbremse können nicht alle finanziellen Belastungen für Sie ausgleichen. Es bleibt dringend nötig, dass jeder von uns nach seinen besten Möglichkeiten Energie spart. Das entlastet Sie nicht nur finanziell, sondern hilft dabei, die Energiekrise als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gemeinsam zu bewältigen.
Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.