Kundeninformation zu den Preisbremsen für Gas/Wärme und Strom

Um Haushalte und Unternehmen von den hohen Energiepreisen zu entlasten, hat die Bundesregierung die Einführung der Gas/Wärme- und Strompreisbremse zum März 2023 beschlossen.* Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Mehrheit unserer Tarifkunden wird von der Deckelung der Gas- und Strompreise allerdings nicht berührt sein, da unsere Preise in fast allen Tarifen aktuell unterhalb der durch den Gesetzgeber festgelegten Preisgrenze liegen.

* Gesetz zur Einführung einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung anderer Vorschriften 
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) vom 20. Dezember 2022; Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse 
(Strompreisbremsegesetz – StromPBG ) vom 20. Dezember 2022

Wer profitiert von der Entlastung? Und wie hoch ist die Entlastung?

Es wird zwischen zwei Gruppen, der 1. und der 2. Entlastungsgruppe, unterschieden.

1. Entlastungsgruppe
Gas- und Wärmepreisbremse:
Für private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen etc. (sogenannte "privilegierte Gruppe"), wird der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. So wird ein Anreiz zum Energiesparen geschaffen. Bei Wärme liegt der Preisdeckel bei 9,5 ct/kWh. Für die Monate Januar und Februar 2023 werden die Entlastungsbeträge rückwirkend angerechnet.

Strompreisbremse: Der Strompreis für private Verbraucher und kleine Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct brutto pro Kilowattstunde, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.

2. Entlastungsgruppe
Für größere Unternehmen und Großverbraucher (Industrie) gelten abweichende Preisbremsen:
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gas- bzw. Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh gilt ab Januar 2023: Sie erhalten 70% ihres Gasverbrauches des Jahres 2021 zu einem festen Arbeitspreis von 7 Cent netto je kWh (bei Wärme entsprechend 7,5 Cent netto je kWh). Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh im Jahr zahlen 13 Cent netto je kWh für 70% des Stromverbrauchs auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021.

Wie erhalten Sie die Entlastung?

Die oben aufgeführten anspruchsberechtigten Verbraucherinnen und Verbraucher der 1. Entlastungsgruppe müssen nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen**. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns, indem der Entlastungsbetrag in den monatlichen Abschlagszahlungen mindernd berücksichtigt wird. Sprich: Sie zahlen automatisch niedrigere monatliche Abschläge.

**Ausnahme: Sie werden im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) mit Erdgas beliefert und gehören z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc. zur 1. Entlastungsgruppe. Zur Klärung Ihres Anspruchs auf den Entlastungsbetrag teilen Sie uns bitte mit, dass die Voraussetzung für die Berechtigung auf den Entlastungsbetrag bei Ihnen vorliegt. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn Sie uns bereits eine Mitteilung zur Klärung Ihrer Berechtigung auf die Dezembersoforthilfe (nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes) gemacht haben. Um Ihnen bei der Erfüllung dieser Mitteilungspflicht zu helfen, haben wir für Sie folgendes Formular      bereitgestellt, das Sie uns per Post an folgende Adresse An der Gasanstalt 6, 31675 Bückeburg oder per Email an gewerbekunden@swsl.de zurücksenden können.

Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber  uns,  ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.

 

Aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima. Hier finden Sie auch Rechenbeispiele zur Entlastung.

 

Energiesparen bleibt wichtig!

Trotz der Entlastungsmaßnahmen ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Preisdimensionen für Energie, in denen wir uns bewegen, leider nicht möglich sein.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten oder Stoßlüften. Tipps, Anregungen und Links zum Energiesparen finden Sie hier.