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Trinkwasser - Wasserhärtegrade und Analysen im Versorgungsgebiet

Der Deutsche Bundestag hat am 1.Februar 2007 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz –WRMG) beschlossen. Die Neufassung ist am 5. Mai 2007 in Kraft getreten (siehe Bundesgesetzblatt Teil I vom 4. Mai 2007, S. 600).

Nach § 9 des Gesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen in Zukunft verpflichtet, dem Verbraucher die Härtebereiche des Trinkwassers wie folgt anzugeben:

  • Härtebereich weich: weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4 °dH)
  • Härtebereich mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4 bis 14 °dH)
  • Härtebereich hart: mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14 °dH)

Diese neuen drei Härtebereiche lösen die alten vier Bereiche ab.

Die neuen Härtebereiche beruhen auf europäischem Recht; die EG-Detergenzien-Verordnung verpflichtet die Waschmittelhersteller zur Angabe von Dosierempfehlungen für diese drei Härtebereiche.

Für das Versorgungsgebiet der Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH sind dies:

Zusatzstoffe 

Gemäß § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21.5.2001 wird bekannt gegeben, dass dem im Versorgungsnetz der Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH verteilten Trinkwasser (ohne Bückeburg/OT Cammer) zur Trinkwasseraufbereitung folgende gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung zugelassenen Zusatzstoffe in den folgenden Konzentrationen zugegeben werden: 

  • Chlordioxid:                            max. 0,4 mg/l berechnet als CLO2
  • Natriumortho- und Natriumpolyphosphat:     max. 2,2 mg/l berechnet als P

 Für die OT Cammer gilt abweichend hiervon:

  • Natriumortho- und Natriumpolyphosphat:     max. 2,2 mg/l berechnet als P