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Jahresvorauszahlung
Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV ab dem 1.1.2012
Die § 19 StromNEV-Umlage wird künftig vom Letztverbraucher erhoben
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 03. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen.Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH ermittelte und aktuell gültige Umlage auf Basis des Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) entnehmen sie bitte der beigefügten Tabelle.
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
|---|---|---|---|
2012 | 0,151 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Die obigen Preise werden zusätzlich zum Netznutzungsentgelt für Letztverbraucher erhoben und verstehen sich zzgl. geltender Umsatzsteuer.





